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Entscheid

4A_507/2025

20. Oktober 2025Deutsch7 min

Source bger.ch

Urteil vom 20. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 8. September 2025 (ZK 25 207).

Erwägungen

1.

1.1

A.________ (Mieter; Beschwerdeführer) belangte B.________ (Vermieterin; Beschwerdegegnerin) am 1. April 2025 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland auf Erstreckung des Mietverhältnisses gemäss Art. 272 OR oder Rücknahme der Kündigung sowie auf Zahlung einer Entschädigung für Investitionen und Schadenersatz wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Ferner verlangte der Mieter die Rückgabe bzw. Sicherstellung seines verbliebenen Eigentums in der Wohnung.

Die Schlichtungsverhandlung fand am 2. Mai 2025 statt. Trotz ordnungsgemässer Vorladung blieben beide Parteien der Verhandlung fern. Daraufhin stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass beide Parteien nicht zur Verhandlung erschienen seien und verfügte die Abschreibung des Verfahrens i.S.v. Art. 206 Abs. 3 ZPO. Der klagenden Partei wurde zudem eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- auferlegt.

1.2

Dagegen erhob der Mieter am 16. Mai 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern. Er verlangte im Wesentlichen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Ansetzung eines neuen Schlichtungstermins. Zudem ersuchte er um Aufhebung der Ordnungsbusse.

1.2.1

Am 22. Mai 2025 stellte das Obergericht die Eingabe der Schlichtungsbehörde zu, um sie als Wiederherstellungsgesuch zu prüfen. Das Rechtsmittelverfahren wurde bis zum Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch sistiert.

Mit Entscheid vom 16. Juli 2025 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch um Wiederherstellung ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog dazu, auf das Gesuch könne nicht eingetreten werden, weil der Mieter die 10-tägige Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs nicht eingehalten habe. Selbst wenn auf das Gesuch eingetreten werden könnte, müsste es abgewiesen werden, da der Mieter keine unverschuldete bzw. leicht verschuldete Unmöglichkeit glaubhaft gemacht habe, die eine Wiederherstellung der Schlichtungsverhandlung rechtfertigen würde.

1.2.2

Am 1. August 2025 ersuchte der Mieter auf Anfrage des Obergerichts hin um Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens. Gleichzeitig ergänzte er seine Eingabe vom 16. Mai 2025.

Das Obergericht wies die Berufung mit Entscheid vom 8. September 2025 ab. Es führte dazu aus, Anfechtungsobjekt des Berufungsverfahrens sei die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 2. Mai 2025, mit welcher das Schlichtungsverfahren als erledigt abgeschrieben wurde. Die Wiederherstellungsgründe seien von der Schlichtungsbehörde beurteilt worden. Die am 1. August 2025 erfolgten Ergänzungen der Beschwerde könnten nicht gehört werden, da eine Ergänzung der Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist unzulässig sei. Der Mieter bringe nicht substanziiert vor, weshalb der Abschreibungsbeschluss falsch sein solle und lege auch nicht dar, warum die Schlichtungsbehörde zu Unrecht eine Ordnungsbusse verhängt haben solle.

1.3

Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 8. September 2025 erhob der Mieter mit vom 9. Oktober 2025 datierter Eingabe (Postaufgabe am 11. Oktober 2025) Beschwerde an das Bundesgericht.

Mit weiterer vom 11. Oktober 2025 datierter, der Post jedoch am 12. Oktober 2025 übergebener Eingabe stellte der Beschwerdeführer überdies ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 50 BGG.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

Der angefochtene Entscheid vom 8. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 2025 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht lief damit am 10. Oktober 2025 ab (Art. 100 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).

Die vom 9. Oktober 2025 datierte Beschwerdeeingabe wurde der Post erst am 11. Oktober 2025, 00:06 Uhr, übergeben. Die Beschwerde ist damit an sich verspätet.

Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist mit einer am letzten Tag der Beschwerdefrist, um "ca. 23:28" Uhr eingetretenen Druckerpanne, die es ihm nicht erlaubt habe, seine am 9. Oktober 2025 fertig gestellte Beschwerdeschrift rechtzeitig auszudrucken, um sie vor Mitternacht im My-Post24-Automat einzureichen. Er legte dazu verschiedene Belege vor.

Es braucht vorliegend nicht darüber entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführer damit dargetan hat, dass er unverschuldeterweise im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BGG davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln. Denn auf die Beschwerde kann - wie nachfolgend darzulegen ist - auch schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet ist.

3.

3.1

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 142 III 364 E. 2.4).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt.

3.2

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (sog. Sachverhaltsrügen; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

4.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 9./11. Oktober 2025 offensichtlich nicht hinreichend mit der Begründung des Obergerichts im angefochtenen Entscheid auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Berufung gestützt darauf abwies. Überdies stützt er sich in seinen nicht leicht verständlichen Ausführungen auf verschiedene Sachverhaltselemente, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen (E. 3.2 vorne) vorzubringen, weshalb er damit nicht gehört werden kann. Soweit er geltend machen will, das Obergericht hätte den Termin für die Schlichtungsverhandlung wiederherstellen müssen, verkennt er ohnehin, dass die Wiederherstellung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. So war nicht das Obergericht, sondern die Schlichtungsbehörde für eine Wiederherstellung des Termins zuständig. Diese wies das vom Obergericht an sie weitergeleitete sinngemässe Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 16. Juli 2025 ab, soweit sie darauf eintrat, und der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid nach den vorinstanzlichen Feststellungen kein Rechtsmittel.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, da sie offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer