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Entscheid

4A_560/2016

6. Oktober 2016Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer