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Entscheid

4A_634/2025

22. Dezember 2025Deutsch2 min

Source bger.ch

Urteil vom 22. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Beschwerdegegner,

B.________ GmbH,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 11. November 2025 (40/2025/38).

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht Schaffhausen in einem Forderungsprozess das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um Reduktion des Kostenvorschusses, ab.

Mit Verfügung vom 11. November 2025 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf eine vom Beschwerdeführer gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 23. Oktober 2025 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. November 2025 mit Beschwerde anfechten zu lassen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b nicht einzutreten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und der weiteren Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann