Lexipedia

Entscheid

4A_670/2011

29. November 2011Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

dass somit auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht zudem unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe vom 25. Oktober 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden;

dass somit auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Landquart schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer