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Entscheid

4A_72/2019

13. Februar 2019Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und B.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer