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Entscheid

4A_90/2017

12. Mai 2017Deutsch5 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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