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Entscheid

4C/2/2006

4C.2/2006 21.03.2006

21. März 2006Deutsch9 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Berufung wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2006

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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