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Entscheid

4C/89/2006

4C.89/2006 24.05.2006

24. Mai 2006Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

3.2 Der Kläger anerkennt zutreffend, dass der Zinsenlauf gemäss Art. 208 f. SchKG gegenüber einem konkursiten Solidarschuldner aufhört mit der Folge, dass den Mitverpflichteten für später aufgelaufene Zinsen auch kein Regressrecht zusteht. Dagegen ist seine Behauptung nicht nachvollziehbar, die Kollektivgesellschaft sei allein Schuldnerin der Darlehensforderung gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, wurden die Kollektivgesellschafter mit der Auflösung der Gesellschaft Solidarschuldner für die Darlehensforderung und die darauf laufenden Zinsen. Der Beklagte wurde jedoch für die hier umstrittenen Darlehenszinsen nicht mehr solidarisch haftbar, soweit diese Zinsen nach Eröffnung seines persönlichen Konkurses entstanden sind. Soweit er indessen nicht solidarisch haftete, kann er auch nicht im Wege des Rückgriffs belangt werden (vgl. BGE 130 III 362 E. 5.2 S. 370).

3.3 An diesem Ergebnis ändert entgegen den Vorbringen des Klägers nichts, dass die Rückgriffsforderung erst mit der Leistung an den Gläubiger entsteht. Der Rückgriff setzt die (Mit-)Verpflichtung zur Leistung der Solidarschuld voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz über den persönlichen Konkurs des Beklagten für den Teil der hier umstrittenen Darlehenszinsen, der nach dem 8. Oktober 1993 entstanden ist. Auch der Umstand, dass der Beklagte aus der - aufgelösten, aber noch nicht liquidierten - Kollektivgesellschaft trotz seines persönlichen Konkurses nicht ausschied, bedeutet nicht, dass während seines persönlichen Konkurses weitere Zinsschulden auf dem Darlehen hätten entstehen können, für das sämtliche Gesellschafter neben der Gesellschaft solidarisch hafteten. Da der Beklagte für die hier in Frage stehenden Darlehenszinsen nur soweit solidarisch haftbar wurde, als sie vor dem 8. Oktober 1993 entstanden, hat die Vorinstanz zutreffend nur die vom Kläger für diesen Teil der Forderung geleistete Zahlung berücksichtigt, um gemäss Art. 148 OR den Anteil zu berechnen, den der Beklagte intern zu tragen hat.

4.

Die Berufung ist unbegründet, soweit überhaupt zulässige Rügen erhoben werden. Die Gerichtsgebühr ist diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Kläger zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat dem anwaltlich vertretenen Beklagten die Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).

1.

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.

Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2006

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: