4D_152/2025
29. Oktober 2025Deutsch2 min
Source bger.ch
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Wallis, Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 11. Juli 2025 (C3 25 24).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 11. Juli 2025 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 10. Februar 2025 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst