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Entscheid

4D_223/2025

2. Dezember 2025Deutsch2 min

Source bger.ch

Urteil vom 2. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aberkennungsklage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 29. August 2025 (ZK1 2025 14).

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wies das Bezirksgericht Höfe ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes Fristerstreckungsgesuch ab und trat auf ihre Aberkennungsklage nicht ein.

Mit Beschluss vom 29. August 2025 wies das Kantonsgericht Schwyz eine von der Beschwerdeführerin gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 2. Mai 2025 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihr die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren.

Mit Eingabe vom 11. November 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. August 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Das Bundesgericht ist für das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren offensichtlich nicht zuständig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen erfüllt die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. November 2025 die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann