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Entscheid

4D_53/2019

25. November 2019Deutsch4 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Altstetten-Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer