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Entscheid

4D_7/2007

24. April 2007Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, weil die von ihm angebotenen Zeugen (seine Ehefrau, sein Sohn A.________ und der Fahrer des Rettungsfahrzeugs) nicht befragt worden seien. Zudem sei die "Spitalmessung" nicht vorgelegt worden. Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet. Der verfassungsrechtliche Beweisanspruch setzt voraus, dass die Beweismittel in der vom kantonalen Verfahrensrecht vorgeschriebenen Form und Frist in das Verfahren eingeführt worden sind (BGE 106 II 170 E 6a S. 171; 119 II 386 E. 1b S. 389). Der Beschwerdeführer hat jedoch zum Beweisbeschluss des Gerichtspräsidenten nicht Stellung genommen und keine Beweisofferten gestellt, womit er den kantonalen Verfahrensvorschriften nicht Folge geleistet hat. Der Verzicht des Gerichtspräsidenten auf die Zeugenbefragung der vom Beschwerdeführer genannten Personen stellt damit keine Verweigerung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art. 99 Abs. 1 BGG berufen, um die genannten Beweismittel vor dem Bundesgericht in das Verfahren einzuführen. Hat er die Möglichkeit gehabt, diese Beweismittel nach den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts ordnungsgemäss in das kantonale Verfahren einzuführen, dies aber nicht getan, ist er damit im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.

4.

Im angefochtenen Urteil wird dargelegt, dass ein Auftrag zum Patiententransport grundsätzlich bereits dann angenommen werde, wenn einer Person, welche die Alarmzentrale benachrichtigt, zugesichert wird, dass ein Rettungswagen zum Patienten unterwegs ist. Es wird sodann festgehalten, aus dem Ursachenbericht von "WmmbA" E.________ vom 9. September 2005 gehe hervor, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der nach Entdeckung des Brandes telefonisch die Polizei und Feuerwehr alarmiert habe. Anschliessend wird jedoch festgehalten, es könne - wie in der Folge erläutert werde - offen gelassen werden, ob damit bereits ein Auftragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer entstanden sei.

Letzteres übersieht der Beschwerdeführer, wenn er in der Beschwerdeschrift vorbringt, es sei dem Gerichtspräsidenten eine klare Verwechslung mit seinem Sohn unterlaufen, der ebenfalls den Vornamen A.________ trage. Selbst wenn sich der Gerichtspräsident geirrt haben sollte, hätte der Irrtum keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt. Der Gerichtspräsident hat die Frage, ob der Telefonanruf zum Abschluss eines Auftrages geführt habe, ausdrücklich offen gelassen. Er hat dagegen einen Vertragsschluss daraus abgeleitet, dass dem Beschwerdeführer vom Sanitäter die Offerte gestellt worden sei, sich ins Spital transportieren und dort die nötigen Checks durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe diese Offerte angenommen, wie sich aus dem Umstand ergebe, dass er freiwillig in das Fahrzeug eingestiegen sei. Zu diesem Schluss kam der Gerichtspräsident, weil der Beschwerdeführer einerseits den ihm gemäss Beweisbeschluss auferlegten Beweis für die Unfreiwilligkeit des Einsteigens in das Fahrzeug nicht angetreten hatte und er andererseits an der Hauptverhandlung eingestanden hatte, dass es im Nachhinein ein Fehler gewesen sei, in den Rettungswagen einzusteigen.

Der Beschwerdeführer widerspricht den Erwägungen des Gerichtspräsidenten auch in diesem Punkt, indem er ihm eine willkürliche Beweiswürdigung vorwirft. Er geht aber auf die Argumente unterlassener Beweisantretung und seiner Aussage an der Hauptverhandlung mit keinem Wort ein. Er gibt bloss eine - und im Übrigen in sich teilweise widersprüchliche - Sachdarstellung aus seiner Sicht. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, um eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine sonstige Verfassungsverletzung durch das kantonale Gericht wirksam zu rügen (BGE 120 Ia 369 E. 3a S. 373). In diesem Punkt ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

In einer zusätzlichen Erwägung wird im angefochtenen Entscheid die Frage geprüft, ob die Mitnahme des Beschwerdeführers auch gegen seinen Protest sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Diese Frage wird gestützt auf eine von der Beschwerdegegnerin eingereichte ärztliche Bestätigung von Chefarzt Dr. F.________ und aufgrund von Ausführungen betreffend die mit dem Brand verbundene Rauch- und Russbildung bejaht. Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung des angefochtenen Entscheides auch in diesem Punkt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Kritik richtet sich gegen eine Eventualbegründung, der keine erhebliche Bedeutung mehr zukommt, nachdem sich die Hauptbegründung des Gerichtspräsidenten als verfassungskonform erwiesen hat, soweit sie vom Bundesgericht überprüft werden konnte (vgl. vorangehende E. 4).

6.

Aus diesen Gründen ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ist wegen Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.

2.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Kreuzlingen, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: