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Entscheid

4F_23/2017

8. September 2017Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt, dem Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg.

Lausanne, 8. September 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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