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Entscheid

4P/163/2005

4P.163/2005 06.09.2005

6. September 2005Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

In Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird das Urteil des Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 12. Mai 2005 aufgehoben.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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