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Entscheid

4P/194/2005

4P.194/2005 11.10.2005

11. Oktober 2005Deutsch12 min

Source bger.ch

Dispositiv

4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Gerichtspräsident die nach den massgebenden gesetzlichen Grundlagen möglichen Höchstbeträge als Sicherheitsleistung angeordnet hat. Sie stellt vielmehr die Verfassungsmässigkeit des vom Staatsrat des Kantons Freiburg erlassenen Tarifs vom 28. Juni 1988 in Frage. Sie rügt, die Unterscheidung bei der Festlegung des Anwaltshonorars danach, ob Streitigkeiten in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten fallen, sei sinn- und zwecklos und lasse sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen. Die Beschwerdeführerin hält sinngemäss dafür, es sei rein zufällig, dass ein komplexer Sonderprüfungsfall in die Zuständigkeit des Präsidenten falle; für die getroffene Unterscheidung sei kein vernünftiger Grund ersichtlich; es verstosse daher gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), wenn sie ihren Anwalt für die im Obsiegensfall zu erwartende Parteientschädigung nur 15 Stunden beanspruchen könne, sofern der für eine Streitigkeit am Bezirksgericht bei einem Streitwert von CHF 1 Million anwendbare Stundenansatz von Fr. 532.-- (Art. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c Tarif) zugrunde gelegt werde. Angesichts dieser zeitlichen Beschränkung müsse sie den Verlust aus einem darüber hinausgehenden Aufwand definitiv tragen, was gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verstosse; ausserdem sei sie in der Wahl des Anwalts auf kostengünstige, unerfahrene Rechtsvertreter beschränkt, was ihre Willens- und Entscheidungsfreiheit einschränke und aus diesem Grund Art. 10 Abs. 2 BV verletze.

4.3 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Verweis). Diese Voraussetzungen sind rechtsgenüglich darzutun (BGE 125 I 492 E. 1b mit Verweisen). Zwar kann, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, vorfrageweise die Verfassungsmässigkeit einer im konkreten Fall angewandten Norm in Frage gestellt werden, wenn gerügt wird, ein angefochtener Entscheid verletze das Willkürverbot (BGE 117 V 318 E. 5a; 114 Ia 50 E. 2a, je mit Hinweisen). Die vorfrageweise Feststellung der Verfassungswidrigkeit der fraglichen Norm führt indessen nicht zu deren Aufhebung, sondern hat lediglich zur Folge, dass die Vorschrift auf die Beschwerdeführerin nicht angewandt und der gestützt darauf ergangene Entscheid aufgehoben wird (BGE 131 I 166 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Verfassungskontrolle bezieht sich dabei nicht - wie bei der abstrakten Normenkontrolle - auf sämtliche möglichen Konstellationen, sondern einzig auf die besonderen Verhältnisse des zu behandelnden Falls (Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 133).

4.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Gerichtspräsident nicht in Kenntnis der tatsächlichen (erforderlichen und nützlichen) Aufwendungen über die Anwaltskosten entschieden hat; er hat vielmehr den mutmasslich erforderlichen Aufwand geschätzt, um die voraussichtlichen Prozesskosten im Sinne von Art. 117 ZPO FR zu bestimmen. Dass er in diesem Zusammenhang die Höchstgrenze des anwendbaren Tarifs nicht missachtet hat, ist grundsätzlich richtig. Ob er sich allenfalls ausnahmsweise für die Bemessung der Sicherheitsleistung über diese Höchstgrenze hätte hinwegsetzen können bzw. sogar - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - dazu hätte verfassungsrechtlich verpflichtet sein können, erscheint sehr fraglich. Jedenfalls könnte dies höchstens in Fällen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit des Tarifs zutreffen, wovon hier keine Rede sein kann. Denn Streitigkeiten, die - in der Regel wegen des Erfordernisses eines raschen und einfachen Verfahrens - in die Kompetenz des Einzelrichters gewiesen werden, sind regelmässig auch weniger aufwändig als die in die Kompetenz des Gesamtgerichts fallenden Streitigkeiten. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss die Ansicht vertritt, die Sonderprüfung - welche sich allein auf die Abklärung tatsächlicher Vorgänge und Fragen bezieht - könne nicht in einem einfachen und raschen Verfahren durchgeführt werden (vgl. BGE 123 III 261 E.4a S. 268). Die Beschwerdeführerin geht allein aufgrund des Umfangs der Eingabe der Beschwerdegegner und der Anzahl Fragen davon aus, dass ihr Aufwand sehr erheblich sein werde, ohne dass sie allerdings ihren voraussichtlichen Aufwand selbst näher zu substanziieren vermöchte. Die blosse Behauptung, der voraussichtliche Aufwand werde bei weitem durch die sichergestellten Parteikosten nicht gedeckt werden, ist auch nicht hinreichend durch die Behauptung belegt, die 76 Fragen der Beschwerdegegner stimmten nicht mit den dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im November 2004 unterbreiteten Fragen überein (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es fehlt daher schon an der tatsächlichen Grundlage für die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien die Eigentumsgarantie und die persönliche Freiheit verletzt, so dass offen bleiben kann, ob diese Grundrechte hier überhaupt in Frage stehen könnten.

4.5 Mangels verlässlicher Anhaltspunkte für den konkreten Aufwand der Beschwerdeführerin hat der Gerichtspräsident zutreffend - und jedenfalls ohne in Willkür zu verfallen - die Sicherheitsleistung tarifmässig bemessen. Er konnte dabei ohne Verletzung der von der Beschwerdeführerin angerufenen verfassungsmässigen Rechte davon ausgehen, dass die Anwendung dieses Tarifs aufgrund der gegenwärtig bekannten Umstände nicht offensichtlich zu einer Parteientschädigung führen werde, welche die Beschwerdeführerin im Falle des Obsiegens in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzen könnte. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

5.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtsgebühr zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 OG) und den durch einen gemeinsamen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnern deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gericht des Seebezirks, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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