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Entscheid

4P/251/2005

4P.251/2005 04.01.2006

4. Januar 2006Deutsch9 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Justizkommission als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2006

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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