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Entscheid

4P/314/2004

4P.314/2004 24.02.2005

24. Februar 2005Deutsch9 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- ist den Beschwerdeführerinnen 1 und dem Beschwerdeführer 2 unter solidarischer Haftbarkeit (im Innenverhältnis je hälftig) zu auferlegen.

3.

Für das bundesgerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: