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Entscheid

4P/333/2006

4P.333/2006 15.03.2007

15. März 2007Deutsch9 min

Source bger.ch

Dispositiv

5.1 Die Beschwerdeführerin verlangte mit Klage vom 15. Mai 2006 von Y.________ die Bezahlung von Fr. 150'000.--. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob ein partiarisches Darlehen oder eine einfache Gesellschaft zu Grunde liegt und ob die Forderung ganz oder teilweise einer Bank abgetreten wurde. In der Klageantwort wurde zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Nach Art. 127 OR verjähren mit Ablauf von zehn Jahren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung; ist diese auf Kündigung gestellt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist (Art. 130 Abs. 1 und 2 OR). Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung unterbrochen durch Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch. Damit diese Handlungen die Verjährung unterbrechen, müssen sie vom Forderungsgläubiger ausgehen (BGE 114 II 335 E. 3a S. 336 f.; 111 II 358 E. 4a S. 364 f.).

Die Beschwerdeführerin geht von einer einfachen Gesellschaft zwischen ihrem verstorbenen Ehemann und Y.________ aus. Diese habe der Ehemann zwar am 13. Juli 1992 auf den 15. Januar 1993 gekündigt; Kontakte zwischen den Gesellschaftern seien aber weitergelaufen, wie zwei Schreiben vom 2. Dezember 1992 und 27. Januar 1993 des Rechtsvertreters von Y.________ belegen würden. Dass die Forderung diesem gegenüber im Rahmen des Konkurses über den Nachlass des Ehemannes geltend gemacht worden sei, ergebe sich aus einem Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 4. Dezember 2003 bzw. einem darin erwähnten Schreiben des zuständigen Betreibungs- und Konkursamts vom 9. September 2003; danach habe dieses auf eine weitere Verfolgung der Forderung verzichtet. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, auch ihr Gesuch zum Aussöhnungsversuch hinsichtlich der fraglichen Forderung, das sie am 30. Dezember 2004 beim Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen gestellt habe, mit Verfügung vom 17. Februar 2005 aber infolge Verzichts der Parteien auf einen Aussöhnungsversuch abgeschrieben wurde, unterbreche die Verjährungsfrist.

5.2 Die Auffassung der kantonalen Instanzen, die Verjährung sei sowohl bei Annahme einer einfachen Gesellschaft als auch eines Darlehens grundsätzlich eingetreten, ist nicht zu beanstanden. Y.________ ging der fragliche Betrag am 1. Mai 1970 zu. Da über dessen Rückzahlung offensichtlich nichts vereinbart wurde, war die Forderung aus Darlehen innert zehn Jahren und sechs Wochen nach Aushändigung der Geldsumme verjährt (Art. 318 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 OR). Wird von einer einfachen Gesellschaft ausgegangen, hätte die Verjährung bereits sechs Monate nach Übergabe des Betrags (vgl. Art. 546 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 OR) bzw. mit der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses (per 15. Januar 1993; vgl. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR) begonnen. So oder anders wäre die Forderung spätestens Mitte Januar 2003 verjährt.

5.3 Auch gegen die Feststellungen der kantonalen Gerichte, es lägen weder verjährungshemmende noch -unterbrechende Handlungen vor, ist nichts einzuwenden. Inwiefern die konkursamtliche Liquidation (angeordnet am 31. Oktober 2002) des Nachlasses des Ehemannes der Beschwerdeführerin und Gläubigers der umstrittenen Forderung deren Verjährung beeinflusst haben soll, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erkennbar; zumal ist nicht ersichtlich, dass die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht und die Verjährung dadurch unterbrochen worden wäre. Dies gilt auch für die in der Beschwerde angeführten Vorgänge in Bezug auf das Gesuch vom 30. Dezember 2004 zum Aussöhnungsversuch. Abgesehen davon, dass es sich dabei um im vorliegenden Zusammenhang neue und damit grundsätzlich unzulässige Vorbringen handelt (vgl. dazu etwa BGE 129 I 49 E. 3 S. 57), erfolgten diese Handlungen im Jahr 2005, als die Verjährung der Forderung bereits eingetreten war (Januar 2003), weshalb sie das Obergericht zu Recht unberücksichtigt liess. Demnach erweist sich die Beschwerde auch mit Bezug auf die gerügte Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV als unbegründet.

6.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Begehren zum vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 152 OG) ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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