5A_1026/2025
3. Dezember 2025Deutsch7 min
Source bger.ch
Urteil vom 3. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückplatzierung etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 29. Oktober 2025 (KES 25 554).
Sachverhalt
Die Parteien sind die Eltern der Tochter C.________ (geb. 2017), für welche eine Beistandschaft besteht. Am 2. Juli 2020 entzog die KESB Oberland Ost der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, teilte die faktische Obhut dem Vater zu und ordnete für die Mutter ein begleitetes Besuchsrecht an. Mit Entscheid vom 28. September 2023 verzichtete sie auf eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs.
Mit E-Mail vom 15. März 2024 beantragte die Mutter die Rückplatzierung ihrer Tochter und damit sinngemäss die Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 wies die KESB das Begehren um Rückplatzierung ab, unter Regelung des persönlichen Verkehrs und Anpassung der Weisungen, unter Entlassung der bisherigen Beiständin aus dem Amt und Ernennung einer neuen Beiständin sowie Anpassung von deren Aufgaben.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. November 2025 verlangt die Mutter die Aufhebung dieses Entscheides, die umgehende Rückplatzierung der Tochter in ihrem Haushalt, die Neuregelung der bestehenden Weisungen und die Feststellungen diverser Verfassungsverletzungen (Art. 5 Abs. 2, Art. 9 und Art. 29 BV; Art. 8 EMRK; Art. 3, 8, 9 und 12 UN-KRK).
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Kindesschutzmassnahmen; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend, dass sie im kantonalen Verfahren mehrfach ausführliche Stellungnahmen eingereicht und darin die sachverhaltlichen Fehler des Gutachtens und der Berichte der Beiständin sowie die Belastungssituation ihrer Tochter aufgezeigt habe.
Vom Wesen her macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht eine Gehörsrüge, sondern vorab eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geltend, was sie an anderer Stelle auch explizit rügt; darauf wird im betreffenden Kontext zurückzukommen sein (dazu E. 5).
Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen aber auch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2). Der angefochtene Entscheid wird nicht nur diesen Minimalanforderungen gerecht, sondern er befasst sich in stringenter Weise mit allen wesentlichen Entscheidungspunkten.
4.
Das Obergericht hat unter Verweis auf die Feststellungen der KESB festgehalten, dass das momentane Setting der Tochter Sicherheit, Stabilität und ein strukturiertes Umfeld gebe. Die Beschwerdeführerin weise bis heute keine ausreichende gesundheitliche Stabilität und Kooperationsbereitschaft auf, so dass es wiederholt zu für C.________ belastenden Situationen gekommen sei. Gemäss dem erstellten Gutachten wäre das Wohl von C.________ durch eine Veränderung der aktuellen Situation gefährdet, weshalb der Antrag auf Rückplatzierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt abzuweisen sei. Indes sei vorgesehen, das aktuelle Betreuungssetting schrittweise so anzupassen, dass eine vollständige Übernahme der Betreuung durch die Eltern realisiert werden könne. Zentral sei dabei aber, dass eine erfolgreiche Kooperation bestehe, die Beschwerdeführerin bereit sei, jährlich zwei bis drei unangekündigte Alkoholbluttests zu absolvieren und ihre Therapie weiterzuführen, und dass sie über eine kindgerechte Wohnsituation verfüge.
5.
Die Beschwerdeführerin behauptet eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dahingehend, dass ihr Hausarzt schriftlich bestätigt habe, dass sie gesundheitlich stabil sei und seit längerer Zeit abstinent lebe. Es gebe keine Kindeswohlgefährdung und im Gutachten werde fälschlich von Rückfällen gesprochen.
Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor Obergericht auf das Schreiben ihres Hausarztes hingewiesen und geltend gemacht, das Gutachten sei vor diesem Hintergrund nicht objektiv. Diesbezüglich erwog das Obergericht, die Beschwerdeführerin nenne keine Anhaltspunkte, welche die Objektivität des Gutachtens in Zweifel ziehen würden und solche seien auch nicht ersichtlich. Die Gutachterin äussere sich auf 80 Seiten in sachlicher Weise und setze sich differenziert mit der Situation von C.________ auseinander und lege die Erziehungsfähigkeit der Eltern in objektiver Weise dar.
Was an diesen beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht in substanziierter Weise dar. Mit dem erneuten Hinweis auf das Schreiben ihres Hausarztes ist Willkür jedenfalls nicht darzutun, denn typischerweise besteht zwischen einem Hausarzt und der Patientin ein gewisses Näheverhältnis; im Übrigen war dieser auch nicht in einer umfassenden Weise mit der Abklärung der Situation befasst. Ebenso wenig ist Willkür darzutun mit der - ohnehin neuen und damit nicht zu hörenden (Art. 99 Abs. 1 BGG) - Aussage, der Psychologe habe sie aus der Behandlung entlassen und folglich bestünden keine Diagnosen, welche eine Gefährdung des Kindeswohls begründen würden. Worin schliesslich die "Gegenbeweise" zu den gutachterlich festgehaltenen Rückfällen bestehen sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Abstrakt bleibt schliesslich die Behauptung, sie sei kooperativ.
Inwiefern die beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid willkürlich sein sollen, ist nach dem Gesagten nicht dargetan. Entsprechend hat es bei diesen zu bleiben und sind diese den rechtlichen Ausführungen (dazu E. 6) zugrunde zu legen.
6.
Ausgehend von den beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der vorerst aufrecht erhaltenen Platzierung des Kindes das Kindeswohl oder das Recht auf Familienleben verletzt sein soll. An der Sache vorbei geht sodann die Behauptung, durch die Platzierung würden die Identität und die kulturellen Wurzeln des Kindes verletzt und die Anordnung weiterer Alkoholkontrollen sei unverhältnismässig. Inwiefern diesbezüglich die gesetzlichen Grundlagen von Art. 307 und 310 ZGB, mit welchen sich die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt hat, falsch angewandt worden sein sollen, erschliesst sich nicht, umso weniger als nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid sogar der Hausarzt der Beschwerdeführerin die Weiterführung der Alkoholkontrollen empfohlen hat. Erweisen sich die Fortführung der Platzierung des Kindes wie auch der Kontrollen im Sinn der Verhältnismässigkeit als gesetzeskonform, stossen die Verfassungsrügen ins Leere.
7.
An einer Beschwer mangelt es schliesslich im Zusammenhang mit der Rüge, ein weiteres Gutachten sei unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin hält selbst fest, dass kein solches angeordnet wurde.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli