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Entscheid

5A_1056/2025

9. Dezember 2025Deutsch5 min

Source bger.ch

Urteil vom 9. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental.

Gegenstand

Genehmigung Bericht, Entlastung Beiständin,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 24. November 2025 (KES 25 926 KES 25 948).

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2010), welcher unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht. Am 3. Dezember 2014 wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beschwerdeführer gelangt mit seinen Eingaben regelmässig bis vor Bundesgericht.

Mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 genehmigte die KESB Emmental den Bericht der Beiständin für die Periode von Oktober 2022 bis September 2024 und entlastete die Beiständin vorbehältlich der gesetzlichen Verantwortlichkeit nach Art. 454 ZGB. Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer namentlich die Einsetzung von sich selbst als Beistand und eine Genugtuung verlangte, wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2025 an das Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer "mündlichen kontradiktorischen Anhörung", zur materiellen Prüfung des Beistandsberichtes sowie zur vollständigen Abklärung der Erfüllung der gesetzlichen Bestandspflichten. Ferner ersucht er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Berichtsgenehmigung und Entlastung der Beiständin; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Obergericht habe seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ignoriert, zeigt er in tatsächlicher Hinsicht nicht auf, dass und an welcher Stelle er für das obergerichtliche Verfahren einen solchen Antrag gestellt hätte, denn bei der vollständigen Wiedergabe seiner Beschwerdeanträge auf S. 2 des angefochtenen Entscheides erscheint ein dahingehender Antrag nicht und der Beschwerdeführer reicht weder seine kantonale Beschwerde noch andere Belege ein, weshalb seine Behauptung unbelegt bleibt. Ausführungen in rechtlicher Hinsicht erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

Hingegen hatte der Beschwerdeführer bereits vor Obergericht eine Gehörsverletzung behauptet. Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, aus den seitens des Beschwerdeführers eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass er sich zum Beistandschaftsbericht überhaupt hätte äussern wollen; dies könne aber offen bleiben, weil eine allfällige Gehörsverletzung vor Obergericht jedenfalls geheilt werden könne. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerichtet auseinander, wenn er vor Bundesgericht sein Vorbringen der Gehörsverletzung in abstrakter Weise wiederholt, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern sein Gehör verletzt worden sein könnte. Offenbar geht es ihm hierbei um die Prüfung des Berichtes.

Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer zwar eine "unrichtige Anwendung von Art. 411 und 415 ZGB" sowie gleichzeitig eine Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Indes bleibt er auch hier völlig abstrakt, indem er sich auf den pauschalen Vorwurf beschränkt, das Obergericht habe die gesetzlichen Mindestinhalte des Berichtes und die zwingende Prüfung der Ausübung der Beistandschaft ignoriert. Er setzt sich indes mit den diesbezüglichen Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Entscheid (es erfolge vorliegend alle zwei Jahre eine Berichterstattung; der Beschwerdeführer stelle dem Inhalt des Berichtes bloss seine eigene subjektive Sicht entgegen, was nicht zu einer Korrektur führen könne, weil der Bericht die Situation so objektiv wie möglich aus dem Blickwinkel der Beistandsperson darzustellen habe) nicht sachgerichtet auseinander, wenn er sich auf die Auflistung von Stichworten beschränkt wie "keine dokumentierte periodische Überprüfung", "keine dokumentierte Koordination" und "keine vollständige Information des Vaters".

Schliesslich ist nicht zu sehen, inwiefern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verneinung der materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren ein schützenswertes Interesse an einer Beurteilung haben könnte (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn das Obergericht hat von einer Kostenerhebung abgesehen. Richtigerweise wäre deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos zu erklären statt abzuweisen gewesen, aber daraus ergibt sich keine Beschwerde.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5.

Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Mutter, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli