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Entscheid

5A_1115/2025

6. Januar 2026Deutsch3 min

Source bger.ch

Urteil vom 6. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahme (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. November 2025 (LF250068-O/U).

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 stellte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Hinwil ein gegen die Beschwerdeführerin gerichtetes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wegen Persönlichkeitsverletzung. Mit Urteil vom 20. Juni 2025 verbot das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin (unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall), auf den sozialen Medien oder auf sonstigen Kanälen bestimmte (im Einzelnen aufgezählte) Aussagen über die Beschwerdegegnerin wörtlich oder sinngemäss zu veröffentlichen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 8. September 2025 reichte sie beim Bezirksgericht eine weitere Eingabe ein, die an das Obergericht weitergeleitet wurde. Mit Urteil vom 24. November 2025 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und es bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Angefochten ist ein Urteil über eine vorsorgliche Massnahme. Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bezirksgericht habe das Urteil vom 20. Juni 2025 ohne ihre Stellungnahme gefällt. Am 11. August 2025 habe das Bezirksgericht ihr eine Frist zur Stellungnahme angesetzt und am 8. September 2025 habe sie die schriftliche Stellungnahme eingereicht. Ein Urteil unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme sei bis heute nicht ergangen. Das Obergericht habe ein altes, obsoletes Urteil bestätigt, das eigentlich noch gar nicht gefällt oder rechtsgültig war, womit eine Doppelspurigkeit entstanden sei. Alle Urteile seien in Abhängigkeit voneinander zu fällen. Den eingereichten Beweisen sei nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt worden und die Beschwerdegegnerin versuche mit allen Mitteln, Wahrheiten als Lügen zu deklarieren und per Urteil verbieten zu lassen. Die Beschwerdeführerin zeigt bei alldem nicht auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte. Sie macht zwar geltend, die Richter müssten garantiert unbefangen sein, da die Beschwerdegegnerin durch ihre aktuelle und ihre früheren Tätigkeiten eine falsche Glaubwürdigkeit bei den Richtern geniesse. Sie macht jedoch nicht konkret geltend, die am angefochtenen Urteil beteiligten Gerichtspersonen seien voreingenommen. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin das (abgeschlossene) Verfahren um vorsorgliche Massnahmen, um welches es vorliegend ausschliesslich geht, mit dem offenbar noch hängigen Hauptsacheverfahren zu verwechseln.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg