5A_1118/2025
31. Dezember 2025Deutsch4 min
Source bger.ch
Urteil vom 31. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Josi, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf,
Bettlistrasse 22, 8600 Dübendorf.
Gegenstand
Genehmigung Schlussbericht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2025 (PQ250074-O/U).
Sachverhalt
Die Parteien sind die Eltern eines 2020 geborenen Sohnes, für welchen die KESB Dübendorf der Mutter am 21. Dezember 2020 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog. Es folgten mehrere Platzierungen des Kindes. Nachdem der Vater das Kind am 25. Februar 2021 anerkannt hatte, entzog die KESB am 9. März 2021 auch ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht. 2021 heirateten die Eltern. Mit Entscheid vom 23. August 2021 bestätigte die KESB die vorsorgliche Aufhebung der Aufenthaltsbestimmung und platzierte das Kind weiterhin, unter Errichtung einer Beistandschaft und Erteilung von Weisungen an die Eltern.
Die KESB Zürich übernahm mit Beschluss vom 9. Januar 2024 die Beistandschaft von der KESB Dübendorf und mit weiterem Beschluss vom 17. Oktober 2024 ernannte sie infolge Stellenwechsels eine neue Beiständin. Für die diesbezügliche Beschwerdeführung wird auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_936/2025 vom 17. November 2025 verwiesen.
Zufolge der Übernahme der Massnahme durch die KESB Zürich genehmigte die KESB Dübendorf mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 den Schlussbericht des früheren Beistandes. Mit Entscheid vom 26. September 2025 trat der Bezirksrat Zürich auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters vom 16. September 2025 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und leitete diese an den Bezirksrat Uster weiter, welcher mit Entscheid vom 24. November 2025 darauf nicht eintrat mit der Begründung, die am 8. November 2024 abgelaufene Rechtsmittelfrist sei mit der Beschwerde vom 16. September 2025 nicht eingehalten.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Dezember 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, um Feststellung der nicht rechtsgültigen Eröffnung des KESB-Entscheides vom 1. Oktober 2024 sowie um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.
Erwägungen
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Das Obergericht hat festgestellt, dass der per Einschreiben versandte KESB-Entscheid gemäss der Sendungsinformation der Post (act. 3 S. 3 und act. 8/10, vgl. angefochtener Entscheid S. 5) am 9. Oktober 2024 am Postschalter abgeholt und ausgehändigt wurde. Er sei adressiert gewesen an "Familie B.A.________ und A.A.________", mithin entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch an ihn selbst. In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht erwogen, die fast ein Jahr später erfolgte Beschwerdeführung sei verspätet.
3.
Der Beschwerdeführer behauptet in appellatorischer und somit unzulässiger Weise einen anderen Sachverhalt, nämlich, dass sie als Eltern den Entscheid nie erhalten hätten, dass es keinen Zustellnachweis gebe und dass sie in einem grossen Wohnkomplex mit rund 130 Haushalten leben würden, weshalb Fehlzustellungen eine reale Gefahr seien. Selbst wenn die im weiteren Verlauf der Beschwerde abstrakt geltend gemachten Gehörs- und Willkürrügen im vorstehenden Kontext zu lesen wären, wäre mit diesen mangels sachgerichteter Auseinandersetzung mit den Feststellungen des angefochtenen Entscheides keine Verfassungsverletzung dargetan, denn das Obergericht hat sich, wie bereits der Bezirksrat, auf die Sendungsverfolgung der Post gestützt, wonach der KESB-Entscheid am Postschalter entgegengenommen worden ist und mit der Behauptung, den Entscheid nie erhalten zu haben, ist weder Willkür noch eine Gehörsverletzung darzutun.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Josi
Der Gerichtsschreiber: Möckli