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Entscheid

5A_128/2014

13. Februar 2014Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Baden, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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