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Entscheid

5A_134/2015

26. Februar 2015Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Nidwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann