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Entscheid

5A_14/2026

12. Januar 2026Deutsch4 min

Source bger.ch

Urteil vom 12. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokatin Sarah Khan,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 17. Juni 2025 (400 24 325).

Sachverhalt

Die Parteien haben im Jahr 2015 geheiratet und sind Eltern einer 2015 geborenen Tochter. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. März 2018 wurde die Ehe geschieden und die Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt, unter Verpflichtung des Vaters zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 200.-- gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung.

Am 5. April 2022 erhob der Vater, welcher u.a. im Zusammenhang mit den Kindesbelangen regelmässig bis vor Bundesgericht gelangt, beim Zivilkreisgericht seine fünfte Abänderungsklage betreffend das Scheidungsurteil, mit welcher er namentlich die Obhutsübertragung an ihn verlangt. Mit Entscheid vom 28. August 2024 trat das Zivilkreisgericht auf die Klage nicht ein und wies die Widerklage der Mutter ab.

Dagegen erhob der Vater am 11. Dezember 2024 Berufung. Mit Anschlussberufung verlangte die Mutter höhere Kindesunterhaltsbeiträge. Mit Entscheid vom 17. Juni 2025 (dem Beschwerdeführer durch Abholung der Sendung am Schalter eröffnet am 6. Januar 2025) wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Berufung ab und setzte in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung höhere Kindesunterhaltsbeiträge fest.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides vom 17. Juni 2025 und um Rückweisung der Sache an ein gesetzmässig zusammengesetztes und unabhängiges (möglichst ausserkantonales) Gericht. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

1.

Was vorab die Frage des angeblich fehlerhaft besetzten Spruchkörpers anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, die im Rubrum aufgeführte Richterin "Barbara Jermann Richterich" sei gemäss öffentlicher Information nicht Richterin am Kantonsgericht in der Abteilung Zivilrecht. Es trifft zu, dass sie auf der Website (www.baselland.ch > Organisation > Gerichte > Behördenverzeichnis Gerichte > Kantonsgericht) nicht mit ihrem Doppelnamen, sondern bloss mit ihrem Vor- und dem einfachen Nachnamen aufgeführt ist, nämlich mit "Barbara Jermann". Indes steht ausser Frage, dass es sich um die Vizepräsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht handelt, welche am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat. Die Behauptung, das Gericht sei nicht gesetzmässig zusammengesetzt gewesen, bleibt unsubstanziiert und ist im Übrigen haltlos.

2.

Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer nicht auf ein Rückweisungsbegehren beschränken, denn die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) und die beschwerdeführende Partei hat deshalb Anträge in der Sache zu stellen, d.h. anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). Somit scheitert die Beschwerde bereits an hinreichenden Rechtsbegehren.

3.

Indes fehlt es auch an einer hinreichenden Begründung. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer setzt sich indes mit den ausführlichen Erwägungen des über 30-seitigen angefochtenen Entscheides nicht in sachgerichteter Weise auseinander und es ist nicht greifbar, inwiefern mit diesem Recht verletzt worden sein könnte.

Nichts zur Sache tun schliesslich die Verweise auf "laufende Strafanzeigen, Staatshaftungsklage, Ausstandsverfahren", wie sie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben regelmässig vorbringt.

4.

Nach dem Gesagten mangelt es der Beschwerde an einem genügenden Rechtsbegehren und erweist sie sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli