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Entscheid

5A_156/2018

19. Februar 2018Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 5. Februar 2018 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Verfügung des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 3. November 2017 (betreffend Gruppen-Nr. xxx) nicht ein, mit der die pfändbare Lohnquote bzw. das Existenzminimum festgesetzt worden waren.

Am 13. Februar 2018 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 15. Februar 2018 hat sie die Beschwerde zurückgezogen.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

2.

Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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