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Entscheid

5A_160/2020

1. April 2020Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_160/2020 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli