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Entscheid

5A_174/2025

4. März 2025Deutsch3 min

Source bger.ch

Sachverhalt

Für die Beschwerdeführerin besteht eine Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, welche von der Berufsbeistandschaft Sense-Mittelland/FR geführt wurde. Infolge Wohnsitzwechsels übernahm die KESB Emmental/BE mit Entscheid vom 29. Januar 2025 die Beistandschaft, unter Entlassung der bisherigen Beiständin aus dem Amt und Einsetzung einer neuen Beiständin; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Den mit der Beschwerde vom 22. Februar 2025 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 24. Februar 2025 ab mit der Begründung, dass es um eine errichtete Beistandschaft gehe und die Besetzung des Amtes der Beiständin nahtlos gewährleistet sein müsse.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sodass die Beistandschaft bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts sistiert bleibe. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1.

Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).

Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

2.

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und sie erhebt in Bezug auf die Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren auch keine Verfassungsrügen. Vielmehr beklagt sie sich in appellatorischer Weise über die neue Beiständin und über den durch die Beistandschaft angeblich entstehenden grossen Schaden.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli