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Entscheid

5A_180/2015

12. März 2015Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann