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Entscheid

5A_188/2014

10. März 2014Deutsch4 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann