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Entscheid

5A_292/2015

28. Mai 2015Deutsch5 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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