5A_323/2021
29. April 2021Deutsch2 min
Source bger.ch
Urteil vom 29. April 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Wallis,
vertreten durch Kantonales Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, 1951 Sitten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. April 2021 (ZK 21 72 KAL).
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 8. Februar 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Kanton Wallis für die mit rechtskräftigem Strafurteil festgesetzten Kosten in der gegen den Schuldner A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau für den Betrag von insgesamt Fr. 45'959.65 definitive Rechtsöffnung.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. April 2021 nicht ein mit der Begründung, A.________ äussere sich ausschliesslich zum Strafverfahren.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 26. April 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Begehren, die Strafkosten seien dem Kanton Wallis aufzubürden.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2.
Dispositiv
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli