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Entscheid

5A_349/2014

30. April 2014Deutsch4 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten; das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber Zingg wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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