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Entscheid

5A_35/2026

14. Januar 2026Deutsch5 min

Source bger.ch

Urteil vom 14. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,

Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Grundbuch),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2025 (VG.2025.127/Z).

Sachverhalt

In einem Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung der Eintragung einer Zweckänderung im Grundbuch forderte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf. Nachdem dieser nicht eingegangen war, stellte das Verwaltungsgericht einen Nichteintretensentscheid in Aussicht und gab Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen. Nach Ablauf der betreffenden Frist stellte die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 25. Juni 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Am 27. August 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine formelle Entscheidung betreffend ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Darauf teilte das Verwaltungsgericht mit, der Kostenvorschuss sei nicht geleistet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme zum angekündigten Nichteintretensentscheid eingereicht worden, weshalb das Gesuch nicht zu beurteilen sei.

Am 30. August 2025 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Verwaltungsgericht mit dem Anliegen, aufgrund der durch die Blockade der Grundbucheintragung verursachten massiven wirtschaftlichen Schäden sei es ihr objektiv unmöglich, den seinerzeit einverlangten Kostenvorschuss zu leisten, weshalb sie gestützt auf Art. 29 BV sowie Art. 6 und 13 EMRK ein Wiedererwägungsgesuch stelle und um materielle Prüfung der Beschwerde betreffend die rechtswidrige Ablehnung der Eintragung einer Zweckänderung bitte. Darauf wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 ab.

Mit Beschwerde vom 10. Januar 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides vom 17. Dezember 2025, um Feststellung, dass ihr ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehe, und um Anweisung des Verwaltungsgerichtes, auf die Beschwerde einzutreten und diese kostenfrei materiell zu beurteilen.

Erwägungen

1.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 81 Abs. 1 VRG/TG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV habe, da juristische Personen nicht bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet sein könnten und daraus die gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen hätten. Denkbar wäre ein Anspruch höchstens, wenn das einzige Aktivum im Streit läge und neben der juristischen Person auch alle wirtschaftlich Beteiligten mittellos wären. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, innert 20 Tagen ihre Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Kontoauszüge einzureichen und unter Verwendung der beigelegten Formulare die persönliche Mittellosigkeit der an ihr wirtschaftlich Beteiligten darzulegen. Die Beschwerdeführerin habe darauf einzig geantwortet, wie oft noch mitgeteilt werden müsse, dass sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, einen Kostenvorschuss zu leisten, und sie hierzu rechtlich auch nicht verpflichtet werden dürfe. Indes habe sie keinerlei Unterlagen eingereicht, auch nicht dazu, dass ihr einziges Aktivum im Streit liegen würde.

3.

Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr Jahresabschluss per 31. Dezember 2023 belege klar, dass die beiden betroffenen Stockwerkeinheiten ihr einziges wesentliches Aktivum seien, und der zuständige Treuhänder habe auch das persönliche Existenzminimum der wirtschaftlich Berechtigten ermittelt, welche im gesetzlichen Sinn mittellos seien.

Dabei handelt es sich um Noven, welche im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gehört werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin müsste darlegen, dass sie die erforderlichen Unterlagen entsprechend dessen Aufforderung bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt hätte. Indem sie dies unterlässt, hat es bei der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid sein Bewenden, wonach keinerlei Unterlagen eingereicht worden sind.

In rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, durch strukturelle Enteignung und staatliche Doppelmoral seien Art. 6 und 13 EMRK sowie Art. 26 und 29 BV verletzt. Sie müsste aber darlegen, inwiefern die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid gegen Recht verstossen sollen. Dies tut sie nicht und solches wäre auch nicht ersichtlich, steht doch juristischen Personen das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege aus den genannten Gründen nicht oder höchstens ganz ausnahmsweise unter im Einzelnen nachzuweisenden Bedingungen zu, wie sie im angefochtenen Entscheid genannt sind (vgl. zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 143 I 328 E. 3.1).

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Mit dem allgemein gehaltenen Begehren Ziff. 2 um Feststellung, dass ihr ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehe, scheint auch ein entsprechendes Gesuch für das bundesgerichtliche Verfahren verbunden zu sein. Indes steht, wie gesagt, die unentgeltliche Rechtspflege juristischen Personen grundsätzlich nicht zu und ohnehin konnte der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es so oder anders insbesondere auch an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und folglich das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli