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Entscheid

5A_438/2021

5A_438/2021

1. November 2022Deutsch2 min

1.

Source bger.ch

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_438/2021

Verfügung vom 1. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin

Rebecca Wyniger-Gärtner,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Vuillaume,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,

vom 29. April 2021 (ZSU.2021.24).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Kulm das gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Gesuch des Beschwerdegegners um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ mit Entscheid vom 19. Januar 2021 guthiess;

dass das Obergericht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2021 abwies und das erstinstanzliche Urteil bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Mai 2021 an das Bundesgericht gelangte und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangte;

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners dem Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 ein Originalexemplar einer Vergleichsvereinbarung vom 27. Oktober 2022 einreichte und erklärte, das Verfahren 5A_438/2021 sei gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Parteien in Ziffer 10 des Vergleichs als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, wobei die Parteien in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vereinbart hätten, dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien und die Parteikosten wettzuschlagen seien;

dass das vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners Erklärte dem in der eingereichten Vergleichsurkunde Vereinbarten entspricht;

dass demnach das Interesse der Parteien an einem bundesgerichtlichen Entscheid entfallen ist und das bundesgerichtliche Verfahren demzufolge vom präsidierenden Mitglied der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben ist;

dass die Gerichtskosten vereinbarungsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind;

verfügt das präsidierende Mitglied:

Sachverhalt

1.

Das Verfahren 5A_438/2021 wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Erwägungen

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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