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Entscheid

5A_462/2021

10. Juni 2021Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_462/2021 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli