5A_507/2025
19. August 2025Deutsch4 min
Source bger.ch
Urteil vom 19. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Mittelland Nord,
Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen,
B.________,
Gegenstand
Auftrag an Beiständin zur Unterzeichnung des Pflegevertrages,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 15. Mai 2025 (KES 25 23, KES 25 85).
Sachverhalt
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am (...) 2016 geborenen C.________, der unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Für ihn wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
Am 6. April 2021 ersuchten die Grosseltern väterlicherseits um Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme von C.________ als Pflegekind und eine generelle Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern im Rahmen einer Dauerunterbringung. Am 2. Dezember 2021 schlossen die Eltern mit den Grosseltern einen Pflegevertrag ab. Dieser sah ein monatliches Pflegegeld von Fr. 1'800.-- vor. Der Vertrag wurde von der Beiständin mit Zustimmung der KESB, der Eltern und den Grosseltern unterzeichnet. Am 14. Dezember 2021 erteilte die KESB den Grosseltern resp. Pflegeeltern eine Bewilligung zur Aufnahme von C.________ als Pflegekind im Sinn einer Langzeitunterbringung.
Am 1. Januar 2024 genehmigte die Geschäftsleitung des kantonalen Jugendamtes die Vorlage eines neuen Pflegevertrages. Dieser sieht ein Pflegegeld von Fr. 3'465.60 vor. Mit E-Mail vom 10. April 2025 teilte die Beiständin der Mutter mit, dass der ursprüngliche Pflegevertrag aufgrund des im Autismus von C.________ gründenden erhöhten Betreuungsaufwandes angepasst werden müsse, und gab ihr Gelegenheit, diesen einzusehen und zu unterzeichnen oder dazu Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 15. April 2024 teilte die Mutter mit, dass sie den Vertrag nicht unterzeichnen werde.
Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellte die KESB der Mutter den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Aussicht und erteilte ihr das rechtliche Gehör. Ferner gab sie der Mutter mehrmals Gelegenheit, den neuen Pflegevertrag zu unterzeichnen. Schliesslich erteilte sie der Beiständin mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 den Auftrag zur Unterzeichnung des Pflegevertrages gemäss Art. 392 Abs. 2 und Art. 308 Abs. 2 ZGB.
Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mangels eines Rechtsbegehrens und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Beiständin dürfe den Pflegevertrag nicht unterzeichnen und das Pflegegeld dürfe den Grosseltern nicht ausbezahlt werden, da sie C.________ mehrfach gesundheitlich gefährdet hätten.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Nichteintretenserwägungen nicht auseinander und sie legt nicht dar, inwiefern sie ihre kantonale Beschwerde hinreichend begründet hätte und deshalb der Nichteintretensentscheid Recht verletzen würde. Vielmehr kritisiert sie in allgemeiner Weise die Grosseltern und macht geltend, dass diese zu Unrecht Geld erhalten würden. Dies steht ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Vater, der KESB Mittelland Nord, der Beiständin, dem kantonalen Jugendamt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli