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Entscheid

5A_530/2013

21. August 2013Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2.

Das Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann