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Entscheid

5A_552/2013

3. September 2013Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_552/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Bundesrichterin Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann