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Entscheid

5A_583/2015

27. Juli 2015Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann