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Entscheid

5A_585/2014

23. Juli 2014Deutsch1 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das bundesgerichtliche Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, den weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann