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Entscheid

5A_586/2025

25. Juli 2025Deutsch4 min

Source bger.ch

Urteil vom 25. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland,

Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. Juli 2025 (ABS 25 283).

Sachverhalt

In der von ihrer Krankenkasse eingeleiteten Betreibung erliess das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, nachdem die Beschwerdeführerin auf eine frühere Pfändungsankündigung nicht reagiert hatte, am 28. Februar 2025 eine als letzte Vorladung betitelte Pfändungsankündigung mit der Aufforderung, am 14. März 2025 am Schalter des Betreibungsamtes in Aarberg zu erscheinen, unter Androhung der polizeilichen Vorführung für den Widerhandlungsfall. Diese Vorladung konnte der Beschwerdeführerin am 4. März 2025 zugestellt werden. Auch dieser Vorladung leistete sie jedoch keine Folge. Darauf erteilte das Betreibungsamt der Polizei einen Auftrag zur polizeilichen Vorführung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2025 bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern eine Beschwerde, welche an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen weitergeleitet wurde. Mit Entscheid vom 7. Juli 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2025 an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, um Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Vorführung und um Durchführung der Pfändung an ihrem Wohnsitz unter Rücksichtnahme auf ihre gesundheitliche Situation. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

1.

Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

2.

Zu beachten ist, dass das Bundesgericht im Unterschied zur kantonalen Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 17 SchKG) nicht mehr die Angemessenheit bzw. das Ermessen, sondern nur noch Rechtsverletzungen prüfen kann (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

Inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Das Obergericht hat festgehalten, dass die Schuldnerin nach Art. 91 Abs. 1 SchKG verpflichtet sei, der Pfändung beizuwohnen oder sich bei derselben vertreten zu lassen, und es im Ermessen des Betreibungsamtes liege, ob der Pfändungsvollzug an ihrem Wohnsitz oder im Amtslokal stattfinde. Die Beschwerdeführerin lege zwar ein ärztliches Zeugnis vor, wonach sie an Energiemangel, Bluthochdruck und an Konzentrationsproblemen leide, aber ihre Behauptung, sie habe niemanden aus ihrem Umfeld, der sie vertreten könnte, sei unglaubhaft und aktenwidrig, denn bereits aus ihren eigenen Unterlagen ergebe sich, dass sie von ihrem Freund B.________ unterstützt werde und dieser sie auch begleite.

4.

Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin einzig ihren Verweis auf das Arztzeugnis und behauptet im Übrigen abstrakt eine verfassungsverletzende Unverhältnismässigkeit des Pfändungsvollzuges auf dem Amt. Mit der obergerichtlichen Erwägung, sie werde durch ihren Freund unterstützt und begleitet, weshalb sie sich offenkundig auch vertreten lassen könnte, setzt sie sich mit keinem Wort auseinander. Entsprechend ist nicht dargelegt, inwiefern das Betreibungsamt sein Ermessen missbraucht haben könnte und somit eine Rechtsverletzung vorliegen würde, wenn der angefochtene Entscheid zum Schluss kommt, die Pfändung könne in Anwesenheit des Freundes der Beschwerdeführerin als Vertreter auf dem Amt stattfinden.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

6.

Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7.

Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli