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Entscheid

5A_588/2013

4. September 2013Deutsch4 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regionalen Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Bundesrichterin Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann