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Entscheid

5A_589/2020

21. Juli 2020Deutsch1 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Am 18. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid und Track & Trace) bis am 6. Juli 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Zahlungsbefehle eingereicht.

Innert Frist hat der Beschwerdeführer keinen anfechtbaren Entscheid eingereicht. Zahlungsbefehle sind vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 75 BGG).

Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:

Escher Zingg