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Entscheid

5A_634/2015

19. August 2015Deutsch4 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann