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Entscheid

5A_65/2026

22. Januar 2026Deutsch3 min

Source bger.ch

Urteil vom 22. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verkehrswertschätzung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. Januar 2026 (ZKBES.2026.6).

Sachverhalt

Im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Eheschutzverfahrens bewilligte das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 6. Januar 2026 die Beweisführung mit der noch einzuholenden Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 16. Januar 2026 nicht ein.

Mit Eingaben vom 20. Januar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben, die Verfügung des Amtsgerichtes vom 6. Januar 2026 sei für nichtig zu erklären und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben an den am 25. April 2025 offerierten Entschädigungsbetrag von Fr. 79'834.80 gebunden sei. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid betreffend die Einholung eines Verkehrswertgutachtens in einem Scheidungsverfahren.

Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).

Hierzu erfolgen Ausführungen, welche für einen Laien als hinreichend zu betrachten sind. Die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich zulässig.

2.

In der Sache selbst ist indes zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten ist und Anfechtungsgegenstand deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden kann, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Insbesondere legt er nicht dar, dass er entgegen den dortigen Erwägungen in Wahrheit den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dargelegt hätte und das Obergericht deshalb zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten wäre.

Vielmehr äussert er sich zu den angeblichen Zugeständnissen der Beschwerdegegnerin, welche die Einholung eines Verkehrswertgutachtens erübrigen würden, und zu seinen weiteren Beschwerdevorbringen im obergerichtlichen Verfahren. All dies bildet jedoch nicht Beurteilungsgegenstand des angefochtenen Entscheides, weil dieser auf Nichteintreten lautet und die kantonale Beschwerde mithin nicht inhaltlich beurteilt wurde.

Mangels Bezugnahme auf die konkreten Nichteintretenserwägungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid Recht verletzt haben soll.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli