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Entscheid

5A_653/2025

8. Oktober 2025Deutsch4 min

Source bger.ch

Urteil vom 8. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kerstin Schröder Bläuer,

c/o Bezirksgericht Horgen,

Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen,

Beschwerdegegnerin,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Banzer.

Gegenstand

Ausstand (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Juli 2025 (PC250025-O/U).

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann stehen sich vor dem Bezirksgericht Horgen in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Am 7. November 2024 stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen die mit der Sache befasste Bezirksrichterin (rubrizierte Beschwerdegegnerin) und ersuchte ferner um Akteneinsicht und Sistierung des Verfahrens. Mit Entscheid vom 24. April 2025 wies das Bezirksgericht das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juli 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 13. August 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, um Gutheissung des Ausstandsgesuches gegen die Beschwerdegegnerin und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.

Erwägungen

1.

Gegen selbständig eröffnete, kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheide betreffend den Ausstand von Gerichtspersonen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG).

2.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch im Kern damit, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Frage der Arbeits (un) fähigkeit vom Ehemann habe täuschen lassen und dass sie dessen Betrug von Amtes wegen den Strafbehörden hätte melden müssen. Das Obergericht hielt diesbezüglich im angefochtenen Urteil fest, dass nach den zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts allfällige Entscheidungs-, Einschätzungs- und Verfahrensfehler nur in ganz besonderen Ausnahmefällen den Ausstand begründen würden, wenn nämlich objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestünden, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiere, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhe. Selbst wenn alle Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin zuträfen, wäre dies vorliegend nicht der Fall.

4.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht in sachgerichteter Weise auseinander, wenn sie ihre kantonalen Behauptungen erneuert, es sei ihr Ende Oktober 2024 durch eine Auskunftsperson mitgeteilt worden, dass ihr Ehemann auch zu jener Zeit, als er krankgeschrieben gewesen sei, jeweils am Montag nach London zur Arbeit geflogen und am Freitagabend wieder zurückgekehrt sei; zudem habe er das Geld aus dem Verkauf der Liegenschaft für den Kauf seines Elternhauses und den Aufbau des Firmenkonstruktes benutzt. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Verneinung eines objektiven Anscheins von Befangenheit aufzuzeigen, wenn sie festhält, sie habe der Beschwerdegegnerin gar nie Verfahrensfehler vorgeworfen, sondern diese hätte aufgrund des Verhaltens des Ehemannes gestützt auf § 167 Abs. 1 GOG/ZH einfach Strafanzeige einreichen müssen; es scheine absurd, dass ein Multimillionär kurze Zeit nach einer beinahe 1,5 Jahre andauernden Krankschreibung ein millionenschweres Firmenimperium erwerben und ein Nulleinkommen ausweisen könne, weshalb er ganz klar die Beschwerdegegnerin getäuscht haben müsse und diese wie gesagt zu einer Strafanzeige verpflichtet gewesen wäre. Wie das Obergericht festgehalten hat, sind diese Unterstellungen nicht bewiesen, und es hat zutreffend befunden, dass ohnehin nicht ersichtlich wäre, inwiefern die Beschwerdegegnerin eine Haltung an den Tag gelegt hätte, die auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lassen würde. Indem die Beschwerdeführerin einfach festhält, mit diesen Erwägungen nicht einverstanden zu sein, legt sie keine Rechtsverletzung dar.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli