5A_69/2026
22. Januar 2026Deutsch2 min
Source bger.ch
Urteil vom 22. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern,
Weltpoststrasse 5, 3015 Bern.
Gegenstand
Einweisung zur stationären Begutachtung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 13. Januar 2026 (KES 25 1104).
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 31. Dezember 2025 wies die KESB Bern den Beschwerdeführer zur stationären Begutachtung in die Klinik C.________ ein.
Gegen die Einweisung erhob dieser Beschwerde. Nachdem er zur Verhandlung trotz Hinweises auf die Säumnisfolgen unentschuldigt nicht erschienen war, trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Januar 2026 nicht auf die Beschwerde ein.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer nimmt keinen sachgerichteten Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern er hält abstrakt fest, dass die Zwangseinweisung nichtig sei. Ferner nennt er verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Daraus ergibt sich keine Rechtsverletzung.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli