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Entscheid

5A_704/2014

17. September 2014Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________, dem Obergericht des Kantons Bern sowie E.________ und F.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann