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Entscheid

5A_72/2014

30. Januar 2014Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann